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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
der mrIT
Michael Raißer und Rainer Wiesel GbR,
zur Verwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1. Vertragsabschluß und
Vertragsbedingungen
1.1. Die Angebote von mrIT sind freibleibend, soweit sich aus dem
Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. mrIT hält
sich – soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt – an
die im Angebot genannten Preise 4 Wochen gebunden.
1.2. Die Angebote von mrIT erfolgen schriftlich. Auch der Auftrag
des Kunden bedarf der Schriftform.
1.3. Erklärt der Kunde mündlich einen Änderungswunsch,
kann mrIT diesen schriftlich bestätigen. Die Formulierung
der Bestätigung ist verbindlich, wenn der Anwender nicht unverzüglich
widerspricht.
1.4. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die
Schriftform vorgeschrieben ist, wird diese auch durch die Übermittlung
per Telefax oder e-mail gewahrt.
1.5. Es gelten ausschließlich diese Bedingungen und der Vertrag;
davon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden
finden keine Anwendung.
2. Preise
2.1. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Die Mehrwertsteuer
wird in der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Höhe
berechnet.
2.2. Die Installation, Demonstration der Betriebsbereitschaft und
die Einweisung sind, soweit sie von mrIT durchgeführt werden,
im Preis enthalten. Eine gesonderte Schulung und Beratung wird
nach Aufwand vergütet. Die Stundensätze sowie Reise-
und Nebenkosten sollen von den Vertragspartnern nach Möglichkeit
im Vorfeld festgelegt werden.
2.3. Dienstleistungen und Arbeiten, die nicht von dem Vertrag umfaßt
sind, sind gesondert zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
Die Vergütung für diese Dienstleistungen und Arbeiten
sollen von den Vertragspartnern nach Möglichkeit im Vorfeld
festgelegt werden.
3. Vertragsdurchführung
3.1. Soweit der Auftrag keine ausdrücklichen Abweichungen
enthält, ergibt sich die verbindliche Leistungsbeschreibung
aus dem Angebot von mrIT.
3.2. mrIT ist berechtigt, gegenüber dieser Leistungsbeschreibungen
kleinere Änderungen vorzunehmen, sofern diese Veränderungen
nicht grundlegend sind und das Produkt dennoch die vereinbarte
Beschaffenheit besitzt bzw. sich für
3.3. die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
3.4. Über Lieferfristen bzw. Lieferzeiten wird eine gesonderte
Vereinbarung getroffen.
3.5. Der Beginn der Lieferfrist setzt die endgültige Klärung
aller technischen und kaufmännischen Fragen (Auftragsklarheit)
voraus. Liefertermine verschieben sich um den Zeitraum, in dem
keine Auftragsklarheit besteht.
3.6. Nachträgliche Wünsche des Kunden nach Änderungen
oder Ergänzungen verlängern die Lieferzeit in angemessenem
Umfang.
3.7. Die Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, in dem
mrIT in der Auftragsausführung unverschuldet behindert ist.
Dies gilt insbesondere auch bei höherer Gewalt, Aus- und Einfuhrverbote,
Streik, Aussperrung oder sonstigen außerhalb des Willens
liegenden unvorhergesehenen Ereignissen sowie bei Ereignissen,
die aus dem Risikobereich des Kunden stammen. Dies gilt ferner,
wenn solche Umstände bei Unterlieferanten der mrIT eintreten.
mrIT wird dem Kunden die Behinderung mitteilen.
3.8. mrIT ist zur Einhaltung der Lieferfrist nur verpflichtet,
wenn der Kunde seine Vertragspflichten erfüllt.
3.9. Kommt mrIT in Verzug, wird der Verzugsschaden auf 0,5 % für
jede angefangene Woche, jedoch auf höchstens 5 % des Auftragwertes
der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen beschränkt,
es sei denn mrIT fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last oder mrIT hat eine wesentliche Vertragspflicht verletzt.
4. Abnahme
4.1. Der Kunde unterstützt mrIT bei der Auftragserfüllung
im erforderlichen Umfang unentgeltlich.
4.2. mrIT übermittelt das fertiggestellte Produkt zusammen
mit einem Abnahmebogen. Soweit keine wesentlichen Mängel vorhanden
sind, erklärt
der Kunde auf dem Abnahme-
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Disclaimer.
bogen die
Abnahme des Produkts.
4.3.
Wird nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Übermittlung
die Abnahme erklärt, kann mrIT den Kunden zur Abnahme innerhalb
einer Nachfrist von weiteren 2 Wochen auffordern. Nach Ablauf dieser
Nachfrist gilt die Abnahme als erfolgt, es sei denn, das Produkt
weist wesentliche Mängel auf oder die Abnahme kann aus sonstigen
Gründen verweigert werden.
5.
Zahlungsbedingungen
5.1. Die Schlußrechnung wird in der Regel nach Abnahme
erstellt.
5.2. mrIT ist bereits vor der Abnahme berechtigt, den bisherigen
Aufwand im Rahmen von Abschlagsrechnungen abzurechnen. Abschlagsrechnungen
werden üblicherweise
monatlich erstellt.
5.3. Die Rechnungen der mrIT sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig.
5.4. mrIT ist berechtigt, ab 30 Tage nach Rechnungszugang aus dem Rechnungsbetrag
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB) zu verlangen.
Die Geltendmachung höherer Zinsen im Wege des Verzugsschadens sowie die
Geltendmachung weitergehender Recht wird hierdurch nicht berührt.
5.5. Der Kunde kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen, wenn diese von
mrIT unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.6. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen Vertragsverhältnis
mit mrIT beruht, nicht geltend machen.
6. Gewährleistung
6.1. Die Ansprüche auf Gewährleistung verjähren
innerhalb von 12 Monate ab Abnahme.
6.2. Der Kunde untersucht jedes Programm auf Fehlerfreiheit
und Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit
der Nutzung
des Programms beginnt.
Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Abnahme schriftlich
mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist sind jegliche Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen.
6.3. Der Kunde ist verpflichtet, Fehler, die bei vertragsgemäßer Nutzung
auftreten, mrIT unverzüglich zu melden. Auf Wunsch der mrIT wird diese Meldung
schriftlich erfolgen. Bei der Fehlerbeseitigung hat der Kunde mrIT im Rahmen
des Zumutbaren zu unterstützen.
6.4. Fallen die aufgetretenen Fehler in den Verantwortungsbereich des Kunden,
entfällt hinsichtlich dieser Fehler die Gewährleistung. Das gilt insbesondere
dann, wenn die aufgetretenen Fehler darauf zurückzuführen sind, daß der
Kunde die Installationsvoraussetzungen nicht eingehalten hat, daß der Kunde
ungeeignetes Betriebsmaterial benutzt oder das Produkt falsch bedient oder unsachgemäß behandelt.
6.5. Die Gewährleistung für einen aufgetretenen Fehler entfällt,
wenn der Kunde Änderungen oder Eingriffe am Produkt vorgenommen hat; es
sei denn der Kunde weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, daß die Änderungen
und Eingriffe für die Fehlermeldung nicht ursächlich waren.
6.6. Der Anspruch des Kunden auf Fehlerbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der
Fehler nicht reproduzierbar ist oder anhand maschinell erzeugter Ausgaben aufgezeigt
werden kann.
6.7. Ist mrIT auf Grund einer Fehlermeldung tätig geworden, ohne daß der
Kunde einen Fehler nachgewiesen hat, kann mrIT Vergütung des Aufwandes
verlangen.
6.8. Bei mangelhafter Lieferung bzw. Leistung ist mrIT berechtigt und verpflichtet,
kostenlos nachzubessern. Durch die Nachbesserungsarbeiten beginnt die Verjährungsfrist
nicht neu zu laufen.
6.9. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, hat der Kunde Anspruch
auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrages.
6.10. Eine Haftung auf Schadenersatz im Rahmen der Gewährleistung besteht
nur in folgenden Fällen:
1. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder
2. bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall haftet
der Lieferant für einen Mangelfolgeschaden nur dann, wenn der Besteller durch
diese wesentliche Vertragspflicht gerade gegen den eingetretenen Mangelfolgeschaden
geschützt werden sollte.
Hiervon unberührt bleibt die gesetzliche Haftung aus §§ 463, 480
II, 635 BGB für zugesicherte Eigenschaften.
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Disclaimer
des Webangebotes
Für Mangelfolgeschäden haftet der Lieferant in diesem Fall
aber nur, wenn sich die Eigenschaftzusicherung gerade auf die Absicherung
gegen diesen Mangelfolgeschaden erstreckt, oder den Lieferanten Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder eine wesentliche
Vertragspflicht gerade gegen den eingetretenen Mangelfolgeschaden
schützen sollte.
Bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet mrIT nicht für
atypische bzw. nicht voraussehbare Schäden.
Im Übrigen ist jede Haftung auf Schadenersatz im Rahmen der Gewährleistung
ausgeschlossen.
7. Haftung
7.1. mrIT haftet auf Schadenersatz aus Verschulden bei Vertragsschluß,
positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder sonstiger Vertrags- oder Rechtsverletzung,
soweit mrIT gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der
Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
7.2.
Im Übrigen
sind Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß,
positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder sonstiger
Vertrags- oder Rechtsverletzung gegen mrIT, deren Inhaber, Mitarbeiter
sowie Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, es liegt
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder eine wesentliche Vertragspflicht
wurde verletzt. Bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten
haftet mrIT nicht für atypische bzw. nicht
voraussehbare Schäden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt
unberührt.
7.3. Schadenersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind
ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung
nicht eingetreten wäre; es sei denn, mrIT hat den Kunden ordnungsgemäß in
die Datensicherung eingewiesen.
8. Urheberrecht, Benutzungsrecht,
Programmschutz,
Geheimhaltung
8.1. Der Kunde
erkennt die Urheberrechtsfähigkeit der Programme einschließlich
der Benutzerdokumentation und weiterer gelieferter Unterlagen an. Die Bestimmungen
des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 69 a Abs. 3
UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Der Kunde erhält
das – nicht ausschließliche – Recht die Programme für
eigene Zwecke unbeschränkt zu benutzen.
8.2. Der Kunde ist berechtigt, die für die Nutzung der Programme notwendigen
Kopien (z.B. auf der Festplatte) sowie Sicherungskopien zu erstellen.
8.3. Der Kunde darf die Quellprogramme Dritten nur mit Zustimmung von mrIT zur
Kenntnis geben. Die Zustimmung darf nicht entgegen Treu und Glauben verweigert
werden.
8.4. Die Weiterveräußerung oder Weitergabe der Produkte an Dritte
ist zulässig, soweit dies zwischen mrIT und dem Kunden so vereinbart ist
oder mrIT vorher schriftlich zustimmt. mrIT darf die Zustimmung nicht ohne wichtigen
Grund versagen.
8.5. Im Falle der Weiterveräußerung oder Weitergabe gibt der Kunde
mrIT den Namen und die vollständige Anschrift desjenigen an, an den der
Kunde das Produkt veräußert oder weitergegeben hat.
8.6. mrIT ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten
Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von als vertraulich bezeichneten Informationen
nur zur Durchführung des jeweiligen Auftrags zu verwenden und sie zeitlich
unbegrenzt als vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Ideen, Konzeptionen,
Know-how und Techniken, die sich auf die Programmherstellung beziehen, sowie
für Daten, die dem Lieferanten unabhängig von diesem oder einem vorherigen
Auftrag bereits bekannt sind oder außerhalb dieses oder eines vorherigen
Auftrags bereits bekannt waren oder bekannt werden.
9. Sonstiges
Jede Bestimmung des Vertrages und dieser Bedingungen gilt
für sich allein.
Ist oder wird eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam,
berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. |